Winterdienst

Schneeräumpflicht

In Anbetracht des bevorstehenden Winters möchten wir auf Probleme hinweisen, die wiederkehrend mit der Schneeräumung auftauchen. Wir ersuchen daher alle Gemeindebewohner folgendes zu beachten: 

 

Im Bereich des Gemeindegebietes besteht für Grundstückseigentümer eine Räum- und Streupflicht zur Sicherung der Gehbahnen im Winter. Diese regelt unter anderem, dass die Anwohner die Gehwege bzw. Gehbahnen entlang ihres Grundstückes zu räumen und zu streuen haben.

 

Jedoch heißt dies nicht, dass Grundstückseigentümer den Schnee von den Gehsteigen bzw. Grundstückszufahrten zurück auf die Fahrbahn befördern dürfen. Dies geht auf Kosten der Sicherheit und kann sogar bei Unfällen strafrechtliche Folgen für den Grundstückseigentümer nach sich ziehen. Wir bitten Sie daher, den Schnee auf dem eigenen Grundstück zu lagern. 

 

Eine Räum- und Streupflicht für Gehsteige besteht für die Grundstückseigentümer an Werktagen in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Das bedeutet, dass während dieses Zeitraumes die Gehwege und Gehbahnen von Schnee und Eis freizuhalten sind. 

 

Hecken, Sträucher, Bäume und dergleichen sind so zurück zu schneiden oder zusammen zu binden, dass die Räum- und Streufahrzeuge nicht behindert werden. 

 

Die Gemeinde ist bemüht den Winterdienst zur Zufriedenheit Aller durchzuführen. Die größte Schwierigkeit besteht für uns darin, dass parkende Fahrzeuge auf Fahrbahnen und Gehwegen die Räumfahrzeuge behindern, bzw. eine ordnungsgemäße Schneeräumung nicht durchgeführt werden kann. Versuchen Sie bitte – im Interesse Aller – Ihre PKWs auf Privatgrund oder anderweitigen Parkplätzen abzustellen. Falls es sich jedoch nicht vermeiden lässt, so parken Sie bitte so, dass Ihr Fahrzeug keine Behinderung darstellt.

 

Vielen Dank für Ihre Mithilfe

 

Rainer Spicker

Erster Bürgermeister